Allgemeine Geschäftsbedingungen für Schwertransporte

I.Allgemeiner Teil
 Allen unserer Transportleistungen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen (z. B. CMR Übereinkommen im internationalen Güterverkehr).
 1.Transportleistungen im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist die Beförderung von Gütern im Straßengüterverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie die Bewegung oder Ortsveränderung von Gütern mittels besonderer Transporthilfsmittel wie z.B. Panzerrollen, Wälzwagen, Hebeböcke o. ä..
 2.Abweichende Abreden gelten nur, wenn sie im Einzelfall vereinbart wurden. Die Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung trägt, wer sich darauf beruft. Hingegen gelten abweichende Geschäftsbedingungen nur, wenn sie im Einzelfall vereinbart wurden.
 3.Alle Angebote des Unternehmers sind freibleibend und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
 4.Ergebnisse von Einsatzstellenbesichtigungen und besondere Vereinbarungen z.B. über Be- und Entladeort müssen von den Parteien zu ihrer Wirksamkeit protokolliert werden.
 5.Verträge, deren Durchführung der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde bedürfen, insbesondere gemäß § 18 I 2 und § 22 II. IV und § 29 III und § 46 I Nr. 5 StVO sowie § 70 StVZO, werden unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnis- bzw. Genehmigungserteilung geschlossen.
 6.Gebühren und Kosten für behördliche Auflagen sowie alle Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen entstehen sowie Polizeibegleitgebühren und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
 7.Der Unternehmer ist berechtigt, andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung einzuschalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
 8.Der Unternehmer ist berechtigt, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach sorgfältiger Prüfung vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art wesentliche Schäden an fremden und/oder Vermögenswerten bzw. Personenschäden zu besorgen sind. Der Ausschluss der Schadenersatzansprüche entfällt, wenn der Unternehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (Frachtführer) nicht beachtet hat. Im Fall des Rücktritts, gelten bei Transportleistungen die gesetzlichen Bestimmungen.
 9.Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf Entgelt unter Anrechnung ersparter Aufwendungen nicht, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
 
II.Besonderer Teil
 Transportleistungen; Pflichten des Unternehmers
 10.Der Unternehmer verpflichtet sich, alle ihm erteilten Aufträge mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und technischen Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen.
 11.Der Unternehmer verpflichtet sich insbesondere, allgemein und im besonderen geeignete Transportmittel und Hebezeuge, die betriebsbereit, betriebssicher und nach den geltenden Bestimmungen TÜV- und UVV geprüft sind, zum Einsatz zu bringen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Unternehmer, allgemein und im besonderen geeignetes Bedienungspersonal, das mit der Bedienung des Transportmittels vertraut ist, zur Verfügung zu stellen.
 12.Besteht die Hauptleistung des Unternehmers in der Transportleistung, so gelten, soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes bestimmen, die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft. Die Haftung des Unternehmers nach diesen Vorschriften ist begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes. Die Begrenzung der Haftung entfällt, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Unternehmer oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat ( § 435 HGB).
 13.Sofern der Auftraggeber einen höheren Betrag als in Ziffer 12. wünscht, so ist vor Auftragserteilung eine schriftliche Vereinbarung darüber zu treffen, und der Unternehmer ist berechtigt, die Kosten einer entsprechenden Versicherung für die höhere Haftung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
 14.Zur Versicherung des Gutes ist der Unternehmer nur verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt, die bloße Wertangabe ist nicht als Auftrag zur Versicherung anzusehen.
 15.Durch Entgegennahme eines Versicherungsscheines ( Police) übernimmt der Unternehmer nicht die Pflichten, die dem Auftraggeber als Versicherungsnehmer obliegen, jedoch hat der Unternehmer alle üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des Versicherungsanspruches zu treffen.
 16.Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung, versichert der Unternehmer zu den an seinem Erfüllungsort üblichen Versicherungsbedingungen.
  Pflichten des Auftraggebers und Haftung
 17.Der Auftraggeber hat alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, dass zu behandelnde Gut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustandes zur Verfügung zu halten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die richtigen Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes (z.B. Schwerpunkt, Art de Materials usw.) sowie die Anschlagpunkte rechtzeitig bekannt zu geben.
 18.Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Strassen, Wege und Plätze erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den Unternehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen.
 19.Darüber hinaus, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen – ausgenommen öffentliche Strassen, Wege und Plätze – eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Insbesondere ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort sowie den Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Schließlich ist der Auftraggeber verantwortlich für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten. Auf die Lage und das Vorhandensein von unterirdischen Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen hat der Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen. Versäumt der Auftraggeber schuldhaft diese Hinweispflicht, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden, auch für Sach- und Sachfolgeschäden an Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen des Unternehmers sowie Vermögensschäden. Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Auftragebers.
 20.Der Auftraggeber darf nach Auftragserteilung ohne Zustimmung des Unternehmers dem von ihm eingesetzten Personal keine Weisung erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck zuwiderlaufen.
 21.Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine Vorbereitungs- und Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber dem Unternehmer für jeden daraus entstehenden Schaden. Die Vorschriften des § 414 Absatz 2 des HGB bleiben hiervon unberührt.
 
III. Schlussbestimmungen
 22.Die Leistungen des Unternehmers sind Vorleistungen und nicht skontoabzugsberechtigt. Die Rechnungen des Unternehmers sind nach Erfüllung des Auftrages sofort nach Rechnungserhalt zu begleichen, soweit nach Auftragserteilung nichts anderes vereinbart ist. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
 23.Erfüllungsort und Gerichtstand auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten ist ausschließlich der Sitz des Unternehmers. Alle vom Unternehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.
 24.Auf die Haftungsbefreiungen und- Begrenzungen dieser Geschäftsbedingungen können sich auch die Leute des Unternehmers berufen. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, derer er sich bei Ausführung des Auftrages bedient. Die Haftungsbefreiungen und –Begrenzungen gelten auch für außervertraglich Ansprüche.
 25.Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenfernübertragung und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar macht.
 26.Sollten aus Vertrags- und Rechtsgründen Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
 

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